Zum 1. Januar 2025 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Die Tabelle ist die wichtigste Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Als Fachanwälte für Familienrecht erläutern wir Ihnen die neuen Beträge und was sie für Unterhaltspflichtige und Unterhaltsberechtigte bedeuten.
Die neuen Mindestunterhaltssätze 2025
Der Mindestunterhalt für Kinder wurde entsprechend der gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst. Die neuen monatlichen Mindestbeträge nach Altersstufen lauten:
- **0 bis 5 Jahre:** 480 Euro (bisher 480 Euro) - **6 bis 11 Jahre:** 551 Euro (bisher 551 Euro) - **12 bis 17 Jahre:** 645 Euro (bisher 645 Euro) - **Ab 18 Jahre:** 689 Euro (bisher 689 Euro)
Diese Beträge gelten für die erste Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 Euro). Mit steigendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht sich auch der zu zahlende Unterhalt entsprechend der zehn Einkommensgruppen der Tabelle.
Anrechnung des Kindergeldes
Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld abgezogen. Das Kindergeld beträgt seit 2025 für jedes Kind einheitlich 255 Euro monatlich. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte angerechnet, bei volljährigen Kindern in voller Höhe.
Beispielrechnung für ein 8-jähriges Kind in der ersten Einkommensgruppe: Tabellenbetrag 551 Euro minus hälftiges Kindergeld 127,50 Euro ergibt einen Zahlbetrag von 423,50 Euro.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
Auch der Selbstbehalt wurde angepasst. Er bezeichnet den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss:
- **Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern:** 1.450 Euro - **Nicht Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern:** 1.200 Euro - **Gegenüber volljährigen Kindern:** 1.750 Euro - **Gegenüber dem Ehegatten:** 1.600 Euro (erwerbstätig) / 1.475 Euro (nicht erwerbstätig)
Auswirkungen auf bestehende Unterhaltstitel
Bestehende Unterhaltstitel passen sich nicht automatisch an die neue Düsseldorfer Tabelle an. Wenn Sie einen dynamischen Unterhaltstitel haben, der auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts lautet, erfolgt die Anpassung automatisch. Bei Titeln mit festen Beträgen muss eine Abänderung beantragt werden.
Unterhaltspflichtige sollten prüfen, ob sie aufgrund veränderter Einkommensverhältnisse oder der neuen Tabellenwerte eine Anpassung beantragen können. Unterhaltsberechtigte können höhere Zahlungen verlangen, wenn sich das Einkommen des Pflichtigen erhöht hat.
Unsere Beratung im Unterhaltsrecht
Die Berechnung des Unterhalts ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Neben dem Einkommen spielen auch Sonderbedarf, Mehrbedarf und die konkrete Lebenssituation eine Rolle. Als Fachanwälte für Familienrecht unterstützen wir Sie bei:
- Erstberechnung des Kindesunterhalts - Überprüfung bestehender Unterhaltstitel - Abänderungsklagen bei veränderten Verhältnissen - Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen - Verteidigung gegen überhöhte Unterhaltsforderungen
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