Zum 1. Januar 2026 ist die neue Düsseldorfer Tabelle in Kraft getreten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt erneut angepasst. Als Fachanwälte für Familienrecht erläutern wir Ihnen die Änderungen und deren praktische Auswirkungen.
Die neuen Mindestunterhaltssätze 2026
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder steigt in allen Altersstufen um jeweils 4 Euro. Die neuen monatlichen Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (Nettoeinkommen bis 2.100 Euro) lauten:
- **0 bis 5 Jahre (1. Altersstufe):** 486 Euro (bisher 482 Euro) - **6 bis 11 Jahre (2. Altersstufe):** 558 Euro (bisher 554 Euro) - **12 bis 17 Jahre (3. Altersstufe):** 653 Euro (bisher 649 Euro) - **Ab 18 Jahre (4. Altersstufe):** 698 Euro (bisher 693 Euro)
Die Tabellenstruktur bleibt unverändert: Es gibt weiterhin 15 Einkommensgruppen, wobei die erste bei 2.100 Euro endet und die höchste bei 11.200 Euro. Die Bedarfssätze steigen bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um je 8 Prozent des Mindestunterhalts.
Kindergeld steigt auf 259 Euro
Zeitgleich mit der neuen Düsseldorfer Tabelle wurde das Kindergeld von 255 Euro auf 259 Euro pro Kind angehoben. Da das Kindergeld bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet wird, relativiert sich die Erhöhung der Bedarfssätze.
Konkret bedeutet das: Bei minderjährigen Kindern werden 129,50 Euro (halbes Kindergeld) vom Tabellenbetrag abgezogen. Der tatsächliche Zahlbetrag steigt daher nur um etwa 2 Euro monatlich.
**Beispielrechnung für ein 8-jähriges Kind in der ersten Einkommensgruppe:** Tabellenbetrag 558 Euro minus hälftiges Kindergeld 129,50 Euro ergibt einen Zahlbetrag von 428,50 Euro (2025 waren es 426,50 Euro).
Selbstbehalt bleibt unverändert
Kritisch zu sehen ist, dass die Selbstbehalte zum 1. Januar 2026 nicht angehoben wurden. Das OLG Düsseldorf begründet dies mit dem unveränderten sozialhilferechtlichen Regelbedarf (Bürgergeld). Die Selbstbehalte betragen weiterhin:
- **Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern:** 1.450 Euro - **Nicht Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern:** 1.200 Euro - **Gegenüber volljährigen Kindern:** 1.750 Euro - **Gegenüber dem Ehegatten (erwerbstätig):** 1.600 Euro - **Gegenüber dem Ehegatten (nicht erwerbstätig):** 1.475 Euro
Für viele Unterhaltspflichtige bedeutet dies eine zunehmende finanzielle Belastung: Die Lebenshaltungskosten steigen weiter, während der geschützte Eigenbedarf nominal gleich bleibt und real schrumpft.
Bedarf für Studierende unverändert
Der Bedarfssatz für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben und sich in Ausbildung oder Studium befinden, bleibt bei 990 Euro monatlich. Darin sind 440 Euro für Warmmiete enthalten. Das vollständige Kindergeld von 259 Euro wird auf diesen Betrag angerechnet.
Wichtige Neuerung beim Elternunterhalt
Erstmals seit 2020 enthält die Düsseldorfer Tabelle 2026 wieder konkrete Angaben zum Selbstbehalt beim Elternunterhalt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Az.: XII ZB 6/24) die Berechnungsmethode grundlegend geändert:
Unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern müssen pauschal rund 70 Prozent des Einkommens verbleiben, das über dem Mindestselbstbehalt von 2.650 Euro liegt. Nur 30 Prozent des darüber hinausgehenden Einkommens fließen in die Unterhaltsberechnung ein. Dies stellt eine deutliche Entlastung für unterhaltspflichtige Kinder dar.
Handlungsbedarf bei bestehenden Unterhaltstiteln
Bestehende Unterhaltstitel passen sich nicht automatisch an die neue Düsseldorfer Tabelle an – es sei denn, sie enthalten eine dynamische Klausel (z.B. "110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe"). In diesem Fall erfolgt die Anpassung automatisch.
Bei Titeln mit festen Beträgen müssen Unterhaltspflichtige ihren Dauerauftrag manuell anpassen. Unterhaltsberechtigte sollten die Zahlungseingänge kontrollieren und bei Versäumnis schriftlich mahnen.
**Wichtig:** Wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben – sei es durch Jobverlust, Gehaltserhöhung oder weitere Kinder – kann eine Abänderung des Unterhaltstitels erforderlich sein. Solche Änderungen wirken grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung.
Unsere Beratung im Unterhaltsrecht
Die Berechnung des Kindesunterhalts ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab. Neben dem bereinigten Nettoeinkommen spielen auch Sonderbedarf, Mehrbedarf, Wohnvorteile und die konkrete Lebenssituation eine Rolle.
Als Fachanwälte für Familienrecht unterstützen wir Sie bei:
- Erstberechnung des Kindesunterhalts nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle - Überprüfung und Anpassung bestehender Unterhaltstitel - Abänderungsklagen bei wesentlich veränderten Verhältnissen - Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen - Verteidigung gegen überhöhte Unterhaltsforderungen - Beratung zum Elternunterhalt nach der neuen BGH-Rechtsprechung
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