Am 1. Mai 2025 ist das neue Namensrecht in Kraft getreten und bringt die umfassendste Reform des deutschen Namensrechts seit Jahrzehnten. Die Änderungen betreffen Ehepaare, Eltern und Kinder gleichermaßen und eröffnen völlig neue Möglichkeiten bei der Wahl des Familiennamens. Als Fachanwalt für Familienrecht in Aachen möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren.
Echte Doppelnamen endlich möglich
Die wohl bedeutendste Änderung: Ehepaare können nun erstmals einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen wählen. Wenn Sie beispielsweise Müller heißen und Ihr Partner Schmidt, können Sie künftig gemeinsam den Namen Müller-Schmidt oder Schmidt-Müller führen. Der Doppelname kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Diese Regelung gilt nicht nur für neu geschlossene Ehen. Auch bereits verheiratete Paare können nachträglich einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen oder ihren bisherigen Ehenamen einmalig widerrufen und neu wählen.
Neue Möglichkeiten für Kinder
Auch Kinder können nun einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Entscheidend ist, dass aus jedem Elternnamen nur ein Bestandteil gewählt werden darf.
Besonders relevant für Patchwork-Familien: Scheidungskinder können künftig leichter den Namen des betreuenden Elternteils annehmen. Hat ein Kind im Zuge einer Stiefkind-Einbenennung einen neuen Namen erhalten, kann es nach einer Scheidung zu seinem ursprünglichen Geburtsnamen zurückkehren.
Änderungen im internationalen Namensrecht
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft das internationale Namensrecht: Der Name einer Person richtet sich künftig nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht mehr automatisch nach ihrer Staatsangehörigkeit. Die Wahl des Heimatrechts bleibt jedoch weiterhin möglich.
Dies bringt erhebliche Erleichterungen für binationale Familien und Deutsche mit Wohnsitz im Ausland, da ausländische Namensführungen nun einfacher in Deutschland anerkannt werden.
Was bedeutet das für Sie?
Die Reform eröffnet zahlreiche neue Gestaltungsmöglichkeiten. Ob Sie eine Eheschließung planen, bereits verheiratet sind oder den Namen Ihres Kindes ändern möchten: Die Namenserklärungen sind beim zuständigen Standesamt abzugeben.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei zu Ihren individuellen Möglichkeiten nach dem neuen Namensrecht. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, um Ihre persönliche Situation zu besprechen.

